Pension und Steuer: Was Pensionisten wissen müssen
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer von der laufenden Pension wird von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und nach dem Einkommensteuertarif berechnet.
Wie die Pension besteuert wird
Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags wie die sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteuert.
Das Pflegegeld bleibt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) immer steuerfrei.
Mehrere Pensionen und Firmenpension
Mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen werden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) gemeinsam versteuert; das übernimmt die Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
Neben der gesetzlichen Pension ist für eine Firmenpension laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen; in diesem Fall ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
Für Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, berechnet laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) jede auszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für ihre eigenen Bezüge; insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. In der Arbeitnehmerveranlagung werden die Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als wäre der Gesamtbetrag in Form eines Bezugs ausgezahlt worden.
In der Folge kann es laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) auch für Pensionistinnen und Pensionisten zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 Euro beträgt.
Der Pensionistenabsetzbetrag 2026
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt laut BMF für das Jahr 2026 bis zu 1.020 Euro pro Jahr und wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 21.614 Euro jährlich beträgt er 1.020 Euro; zwischen 21.614 Euro und 31.494 Euro wird er eingeschliffen; bei höheren Pensionseinkünften steht er nicht mehr zu.
Die jährlichen Pensionseinkünfte (maßgeblich für den Pensionistenabsetzbetrag) werden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) berechnet, indem von der Bruttopension die Sozialversicherungspflichtbeiträge abgezogen werden.
Pensionistenabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag können laut BMF (2026) nicht gleichzeitig berücksichtigt werden; liegen in einem Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt laut BMF für das Jahr 2026 bis zu 1.502 Euro pro Jahr. Er steht zu, wenn:
- die laufenden Pensionseinkünfte 24.616 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben
- die Partnerin oder der Partner höchstens 2.720 Euro jährlich an Einkünften erzielt hat und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht
Zwischen 24.616 Euro und 31.494 Euro vermindert er sich laut BMF (2026) gleichmäßig einschleifend auf null.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag muss laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) mit dem Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden. Laut BMF (2026) ist er auch dann in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) zu beantragen, wenn er schon während des Jahres berücksichtigt wurde; andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
Rückerstattung und Pflichtveranlagung
Ergibt sich durch den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag eine negative Einkommensteuer, kann laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) in der Arbeitnehmerveranlagung eine Sozialversicherungs-Rückerstattung geltend gemacht werden; für 2026 beträgt sie 80 Prozent der SV-Beiträge, höchstens 723 Euro jährlich.
Eine Pflichtveranlagung ist laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) u. a. vorgesehen, wenn ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde oder wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug bezogen wurden, etwa ausländische Pensionen. Voraussetzung ist laut BMF außerdem, dass das Gesamteinkommen des Jahres eine bestimmte Grenze übersteigt.
Häufige Fragen
Wer zieht die Lohnsteuer von meiner Pension ab?
Das übernimmt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) die pensionsauszahlende Stelle; sie rechnet die Lohnsteuer von der laufenden Pension nach dem Einkommensteuertarif aus.
Wie hoch ist der Pensionistenabsetzbetrag 2026?
Laut BMF für 2026 höchstens 1.020 Euro im Jahr; in voller Höhe steht er bei Pensionsbezügen bis 21.614 Euro jährlich zu. Zwischen 21.614 und 31.494 Euro sinkt er, darüber entfällt er; die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt ihn von selbst.
Warum muss ich bei zwei Pensionen nachzahlen?
Jede auszahlende Stelle rechnet laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich nur mit ihrer eigenen Pension, wodurch insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Die Arbeitnehmerveranlagung fasst beide Pensionen zusammen; beträgt die Nachzahlung mehr als 300 Euro, kann es laut BMF auch zu Vorauszahlungen kommen.
Wann bekomme ich Sozialversicherungsbeiträge zurück?
Wenn der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer führt: Dann können Sie laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) die Sozialversicherungs-Rückerstattung in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Für 2026 sind das 80 Prozent der SV-Beiträge, maximal 723 Euro pro Jahr.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.