Einkommensteuertarif in Österreich verständlich erklärt
Der österreichische Einkommensteuertarif staffelt die Steuer nach dem Einkommen in mehrere Stufen. Für 2026 sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) die ersten 13.539 Euro steuerfrei; danach folgen Stufen mit 20, 30, 40, 48 und 50 Prozent, und für Einkommensteile über 1 Million Euro gilt zeitlich befristet ein Satz von 55 Prozent. Die Tarifstufen wurden für 2026 um 1,733 Prozent angehoben.
Die Tarifstufen 2026
Für 2026 gelten laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) diese Grenzsteuersätze; die Beträge stehen so auch in § 33 Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026):
| Einkommen (Euro) | Grenzsteuersatz |
|---|---|
| bis 13.539 | 0 Prozent |
| über 13.539 bis 21.992 | 20 Prozent |
| über 21.992 bis 36.458 | 30 Prozent |
| über 36.458 bis 70.365 | 40 Prozent |
| über 70.365 bis 104.859 | 48 Prozent |
| über 104.859 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
| über 1.000.000 | 55 Prozent |
Laut Steuerbuch 2026 des BMF bestehen oberhalb der steuerfreien Stufe sechs Tarifstufen.
Der Steuersatz von 55 Prozent für Einkommensteile über 1 Million Euro ist laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) zeitlich befristet.
Was der Grenzsteuersatz angibt
Der Grenzsteuersatz gibt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Inflationsanpassung gegen die kalte Progression
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) ab 2023 jährlich die Tarifstufen inflationsangepasst, außer der letzten ab 1 Million Euro. Für das Jahr 2026 wurde eine Inflationsrate von 2,6 Prozent errechnet; die Tarifstufen (ausgenommen die höchste Tarifstufe für Einkommen über 1 Million Euro) wurden um zwei Drittel der Inflationsrate, somit um 1,733 Prozent, angehoben.
Seit 2023 werden laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) auch Absetzbeträge wie Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag jährlich um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Lohnsteuer und Einkommensteuer
Die Lohnsteuer unterscheidet sich laut Steuerbuch 2026 des BMF von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform; der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmer gibt es zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für sonstige Bezüge.
Laut Steuerbuch 2026 des BMF hat jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg mit einer Einkommensteuererklärung erhoben.
Absetzbeträge und Sonderregeln
Laut Steuerbuch 2026 des BMF werden Steuerabsetzbeträge vom Ergebnis abgezogen, wenn ein Anspruch besteht. Zu den Steuerabsetzbeträgen gehört laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) der Verkehrsabsetzbetrag von 496 Euro pro Jahr im Jahr 2026 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die meisten Kapitaleinkünfte unterliegen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) einem besonderen Steuersatz und erhöhen den Tarifsteuersatz für das übrige Einkommen nicht.
Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht (§ 67 Abs. 9 EStG 1988, Fassung 2026).
Häufige Fragen
Bis zu welchem Einkommen zahle ich 2026 keine Einkommensteuer?
Bis 13.539 Euro: Für diesen Teil des Einkommens beträgt der Grenzsteuersatz laut BMF für 2026 0 Prozent. So legt es auch § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung 2026 fest.
Was bedeutet Grenzsteuersatz?
Er zeigt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026), wie hoch zusätzliche Einkünfte innerhalb der jeweiligen Tarifstufe besteuert werden.
Warum ändern sich die Tarifstufen jedes Jahr?
Die jährliche Anpassung an die Inflation soll laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) seit 2023 der kalten Progression entgegenwirken; nur die oberste Stufe ab 1 Million Euro bleibt ausgenommen. Für 2026 errechnete das BMF 2,6 Prozent Inflation, die Stufen stiegen um zwei Drittel davon, also um 1,733 Prozent.
Gilt für die Lohnsteuer ein anderer Tarif?
Grundsätzlich nicht. Laut Steuerbuch 2026 des BMF unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer nur darin, wie sie erhoben werden. Arbeitnehmer haben zusätzlich eigene Absetzbeträge, Steuerbefreiungen und Sonderregeln für sonstige Bezüge.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.
← Alle Artikel zu Lohn und Gehalt