Urlaubs- und Weihnachtsgeld: So wird es besteuert
In Österreich gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den sonstigen Bezügen. Bis zu 620 Euro im Jahr sind sie laut Steuerbuch 2026 des Bundesministeriums für Finanzen steuerfrei; für den Betrag darüber sieht § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026) feste Steuersätze vor, beginnend mit 6 Prozent. Diese Begünstigung gibt es nur innerhalb des Jahressechstels, das bei gleichbleibendem Gehalt laut Steuerbuch 2026 zwei Monatsbezügen entspricht.
Was sonstige Bezüge sind
Sonstige Bezüge werden laut Steuerbuch 2026 des BMF einmalig oder in größeren Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt; die bedeutendsten sind Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug).
Weitere sonstige Bezüge sind laut Steuerbuch 2026 des BMF etwa Abfertigungen, Bilanzgelder, Prämien, Jubiläumsgelder und Gewinnbeteiligungen.
Die festen Steuersätze
Für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bestimmt § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026) feste Sätze. Laut Gesetz gelten für 2026:
| Teilbetrag innerhalb des Jahressechstels | Steuersatz |
|---|---|
| erste 620 Euro | 0 Prozent |
| nächste 24.380 Euro | 6 Prozent |
| nächste 25.000 Euro | 27 Prozent |
| nächste 33.333 Euro | 35,75 Prozent |
Laut Steuerbuch 2026 des BMF sind der 13. und 14. Monatsbezug bis zu 620 Euro jährlich steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag wird mit diesen festen Steuersätzen versteuert.
Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden laut Steuerbuch 2026 des BMF vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen.
Das Jahressechstel
Das Jahressechstel beträgt nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 (Fassung 2026) ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Bei gleichbleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel laut Steuerbuch 2026 des BMF zwei Monatsbezügen – also genau dem 13. und 14. Monatsbezug.
Der Teil der sonstigen Bezüge, der das Jahressechstel übersteigt, wird laut Steuerbuch 2026 des BMF nicht begünstigt besteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt. Dasselbe gilt nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 (Fassung 2026) für sonstige Bezüge über 83.333 Euro.
Freigrenze 2026
Für 2026 beträgt die Freigrenze für sonstige Bezüge laut Steuerbuch 2026 des BMF 2.615 Euro. Bis zu einem Monatsbruttogehalt von ca. 1.307,50 Euro fällt bei den sonstigen Bezügen daher keine Lohnsteuer an. Die Freigrenze von 2.615 Euro steht auch in § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026).
Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht (§ 67 Abs. 9 EStG 1988, Fassung 2026).
Sozialversicherung auf Sonderzahlungen
Sonderzahlungen sind laut ÖGK (Stand 1. Jänner 2026) Entgelt, das in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird, zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld sowie 13. und 14. Monatsbezug. Sie unterliegen bis zur Höchstbeitragsgrundlage im Ausmaß von jährlich 13.860 Euro der Beitragspflicht.
Von Sonderzahlungen sind laut ÖGK (Stand 1. Jänner 2026) keine Arbeiterkammerumlage, kein Wohnbauförderungsbeitrag und keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme: Kärnten) zu entrichten; die übrigen Beiträge und Zuschläge fallen an.
Bei einem Dienstgeberwechsel werden die im Kalenderjahr gewährten Sonderzahlungen laut ÖGK (Stand 1. Jänner 2026) so behandelt, als hätte sie zur Gänze der letzte Dienstgeber ausgezahlt.
Häufige Fragen
Wie viel vom Weihnachtsgeld ist steuerfrei?
Bis zu 620 Euro im Jahr: So viel bleibt beim 13. und 14. Monatsbezug laut Steuerbuch 2026 des BMF steuerfrei. Für den Rest gelten feste Steuersätze.
Was ist das Jahressechstel?
Es ist ein Sechstel der laufenden Bezüge, die bereits zugeflossen sind, umgerechnet auf das ganze Kalenderjahr (§ 67 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung 2026). Bei gleichbleibendem Gehalt sind das laut Steuerbuch 2026 des BMF zwei Monatsbezüge.
Wann fällt auf Sonderzahlungen gar keine Lohnsteuer an?
Wenn das Jahressechstel höchstens 2.615 Euro beträgt: Das ist die Freigrenze für 2026 laut Steuerbuch 2026 des BMF und nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung 2026. Laut Steuerbuch trifft das bei einem Monatsbruttogehalt bis ca. 1.307,50 Euro zu.
Bis zu welcher Höhe zahle ich Sozialversicherung?
Sonderzahlungen sind laut Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK, Stand 1. Jänner 2026) bis zur Höchstbeitragsgrundlage von jährlich 13.860 Euro beitragspflichtig.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.
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