Lohnzettel (L16): Inhalt, Fristen und Berichtigung
Der Jahreslohnzettel (Formular L16) enthält die abgabenrelevanten Daten Ihrer Bezüge aus einem Kalenderjahr. Nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026) muss der Arbeitgeber die Lohnzettel aller im Jahr beschäftigten Arbeitnehmer ohne besondere Aufforderung an sein Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse übermitteln. Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) erfolgt die elektronische Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres. Laut USP (Stand 11. Juni 2026) können Sie Ihre Lohnzettel in FinanzOnline einsehen.
Was auf dem Lohnzettel steht
Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) enthält der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen abgabenrelevanten Daten, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen. Auf dem an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel ist die Steuernummer der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers anzuführen.
Die BMF-Information „Fragen und Antworten zum Lohnzettel 2026 (L 16-2026)“ vom 4. Februar 2026 behandelt unter „Bruttobezüge gemäß § 25“ auch die neue Vorkolonne zu Kennzahl 210 für „darin enthaltene sonstige Sachbezüge“. Dort sind laut Bundesministerium für Finanzen nur sonstige steuerpflichtige Sachbezüge einzutragen.
Die Anzahl der Telearbeitstage muss laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) im Lohnzettel (L 16) stehen; laut BMF können Sie auf Ihrem Lohnzettel auch nachlesen, wie viel Telearbeitspauschale der Arbeitgeber unversteuert leistet.
Die monatliche Abrechnung
Die monatliche Lohnabrechnung des Arbeitgebers muss laut Steuerbuch 2026 des BMF Folgendes enthalten: Bruttobezüge, die Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge), die Pflichtbeiträge selbst, Bemessungsgrundlage und Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse, die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die einbehaltene Lohnsteuer und den berücksichtigten Familienbonus Plus.
Laut Steuerbuch 2026 des BMF sollten Sie Ihrem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekannt geben, die die Steuerberechnung beeinflussen – etwa Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinverdienerin oder Alleinverdiener, Pendlerpauschale oder Freibetragsbescheid. Bei Einhaltung dieser Meldepflichten haftet der Arbeitgeber für die richtige Berechnung Ihrer Lohnsteuer.
Fristen und Übermittlung
Der Arbeitgeber hat die Lohnzettel ohne besondere Aufforderung zu übermitteln (§ 84 Abs. 1 EStG 1988, Fassung 2026). Elektronisch ist der Lohnzettel laut USP (Stand 1. Jänner 2026) bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln, in Papierform bis 31. Jänner des Folgejahres. Wird ein Dienstverhältnis beendet, muss das Unternehmen den Lohnzettel ebenfalls bis spätestens Ende Februar des Folgejahres übermitteln.
Die Übermittlung erfolgt laut USP (Stand 1. Jänner 2026) ausschließlich über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern). Eine Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur dann erlaubt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über keinen Internetanschluss verfügt. Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Ihr Exemplar und FinanzOnline
Auch Sie können laut USP (Stand 1. Jänner 2026) einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt die Lohnzetteldaten vom Unternehmen erhält, dient er nur zur Information; einer Veranlagung (L 1, E 1) muss er nicht beigelegt werden. Das Steuerbuch 2026 des BMF weist ausdrücklich darauf hin, den Lohnzettel nicht an das Finanzamt zu senden.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss das Unternehmen Ihnen laut USP (Stand 1. Jänner 2026) auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen. Nach § 84 Abs. 2 EStG 1988 (Fassung 2026) hat der Arbeitgeber außerdem auf Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre Lohnzettel laut USP (Stand 11. Juni 2026) im jeweiligen elektronischen Steuerakt unter FinanzOnline einsehen.
Berichtigung und Veranlagung
Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben (§ 84 Abs. 3 EStG 1988, Fassung 2026). Ändert sich das Lohnkonto bei Bemessungsgrundlagen oder abzuführender Steuer, ist innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung ein berichtigter Lohnzettel an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln.
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung stützt sich das Finanzamt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) auf die vorhandenen Daten, insbesondere aus Lohnzetteln, wenn diese zu einer Steuergutschrift führen.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Arbeitgeber den Lohnzettel übermitteln?
Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) hat der Arbeitgeber dafür elektronisch Zeit bis Ende Februar des Folgejahres, auf Papier bis 31. Jänner des Folgejahres. Auch wenn das Dienstverhältnis endet, gilt als spätester Termin Ende Februar des Folgejahres.
Muss ich den Lohnzettel dem Finanzamt schicken?
Nein. Das Finanzamt bekommt die Lohnzetteldaten laut USP (Stand 1. Jänner 2026) vom Arbeitgeber; Ihr Exemplar dient nur zu Ihrer Information und muss auch einer Veranlagung (L 1, E 1) nicht beigelegt werden. Das BMF bittet im Steuerbuch 2026 ausdrücklich darum, es nicht an das Finanzamt zu schicken.
Wo finde ich meinen Lohnzettel?
In FinanzOnline: Laut USP (Stand 11. Juni 2026) stehen sie dort im elektronischen Steuerakt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Einsicht bereit.
Was passiert, wenn der Lohnzettel falsch ist?
Ergänzt der Arbeitgeber nach der Übermittlung das Lohnkonto bei Bemessungsgrundlagen oder abzuführender Steuer, muss er laut § 84 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung 2026 binnen zwei Wochen einen berichtigten Lohnzettel an sein Finanzamt schicken.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.
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