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Homeoffice-Pauschale: Was steuerlich gilt

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Seit 1. Jänner 2025 heißt das Homeoffice-Pauschale Telearbeitspauschale. Der Arbeitgeber kann bis zu drei Euro pro Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Jahr steuerfrei zahlen (§ 26 Z 9 EStG 1988, Fassung 2026); zahlt er weniger, ist die Differenz als Werbungskosten absetzbar.

Das frühere Homeoffice-Pauschale heißt seit 1. Jänner 2025 Telearbeitspauschale. Nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 (Fassung 2026) steht es für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu und beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag.

Vom Homeoffice zur Telearbeit

Mit 1. Jänner 2025 wurde das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt; Voraussetzungen und Höhe blieben laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) gleich, nur die Orte wurden erweitert.

Telearbeit liegt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wohnung oder an einem sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Ort erbringen – ab 2025 etwa auch in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés, neben Haupt- und Nebenwohnsitz und Wohnungen von Lebenspartnern und nahen Angehörigen.

Voraussetzung für die steuerlichen Vorteile ist laut Bundesministerium für Finanzen (Informationsseite, Stand 1. Jänner 2026) eine Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; laut BMF kann das eine kollektivvertragliche, individuelle oder Betriebsvereinbarung sein.

Was als Telearbeitstag zählt

Als Telearbeitstage gelten laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird. Wer halbtags zu Hause arbeitet und dann ins Büro oder auf Dienstreise fährt, hat keinen Telearbeitstag. Urlaubstage gelten nicht als Telearbeitstage.

Der Arbeitgeber muss die Telearbeitstage laut BMF im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeben.

Das Telearbeitspauschale des Arbeitgebers

Das Telearbeitspauschale beträgt nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 (Fassung 2026) bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel ausgewiesen sind. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) kann der Arbeitgeber damit in der Lohnverrechnung maximal 300 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt berücksichtigen.

Übersteigt das nicht steuerbar ausgezahlte Telearbeitspauschale insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil nach § 26 Z 9 lit. b EStG 1988 (Fassung 2026) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Differenz als Werbungskosten

Soweit das Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag nicht erreicht, ist die Differenz auf drei Euro nach § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 (Fassung 2026) als Werbungskosten absetzbar.

Laut Bundesministerium für Finanzen (Informationsseite, Stand 1. Jänner 2026) wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn die Telearbeitstage am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden.

Mobiliar, Arbeitsmittel und Internet

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen Arbeitsplatz in der Wohnung sind nach § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 (Fassung 2026) bis zu insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr absetzbar, wenn Sie zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungskosten den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages ab dem Folgejahr geltend gemacht werden.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel für einen Arbeitsplatz in der Wohnung sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Fassung 2026) um ein erhaltenes Telearbeitspauschale und um die als Werbungskosten abgesetzte Differenz auf drei Euro zu kürzen.

Büromöbel, die der Arbeitgeber für die Telearbeit zur Verfügung stellt und die ausschließlich beruflich genutzt werden, stellen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Zuschüsse des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer laufenden Internetvertrag sind laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) steuerpflichtig; die Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei das BMF von einer privaten Nutzung von mindestens 40 Prozent ausgeht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Telearbeitspauschale?

Nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 (Fassung 2026) beträgt das Telearbeitspauschale bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr – laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) maximal 300 Euro steuerbegünstigt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber weniger zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber weniger als drei Euro pro Tag, ist die Differenz auf drei Euro laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) als Werbungskosten absetzbar, sofern die Telearbeitstage am Lohnzettel stehen und kein anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurde.

Kann ich einen Schreibtisch absetzen?

Ja, als ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen Arbeitsplatz in der Wohnung: Nach § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 (Fassung 2026) gilt dafür ein Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr, wenn Sie im Kalenderjahr mindestens 26 Telearbeitstage geleistet haben.

Zählt ein halber Tag im Homeoffice?

Nein. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) zählt ein Tag nur dann als Telearbeitstag, wenn Sie die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in der Wohnung oder an einem anderen nicht zum Unternehmen gehörenden Ort erbringen. Ein halber Tag zu Hause mit anschließender Fahrt ins Büro oder auf Dienstreise reicht daher nicht.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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