Pensionskonto: So prüfen Sie Ihre Ansprüche
Für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet. Abrufen lässt es sich nach Angaben des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (Stand 29. April 2025) jederzeit, und zwar elektronisch mit ID Austria oder über FinanzOnline.
Was das Pensionskonto erfasst
Seit 2005 werden auf diesem Konto laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) die Beitragsgrundlagen für alle im Erwerbsleben erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Erfasst werden: die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Erwerbstätigkeit, einer Teilversicherung und einer freiwilligen Versicherung, die Teilgutschrift, die Kontoerstgutschrift und die Gesamtgutschrift.
Beitragsgrundlagen erwirbt man laut Sozialversicherung der Selbständigen (SVS, 2026) durch die Zahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen, z. B. für Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung; bei einer Erwerbstätigkeit ist das das Einkommen, von dem die Beiträge bezahlt werden. Beitragsgrundlagen gibt es auch für bestimmte Zeiten ohne eigene Beiträge, z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten und Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs.
Teilgutschrift, Kontoerstgutschrift und Gesamtgutschrift
Für die Teilgutschrift wird laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) die Summe der in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz (derzeit 1,78) multipliziert und dem Pensionskonto gutgeschrieben. Laut SVS (2026) beträgt der Kontoprozentsatz 1,78 Prozent und ist gesetzlich festgelegt.
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, wurde laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) eine Kontoerstgutschrift errechnet – zum 1. Jänner 2014, mit allen bis dahin erworbenen Versicherungsmonaten. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verloren damit ihre Gültigkeit; spätere Versicherungszeiten kommen jedes Jahr als Teilgutschriften hinzu.
Um Geldwertänderungen auszugleichen, werden die Gutschriften vergangener Kalenderjahre laut SVS (2026) aufgewertet und mit der Teilgutschrift des letzten Kalenderjahres zusammengezählt; das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift. Wer nur Versicherungszeiten ab 2005 hat, hat laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) keine Kontoerstgutschrift; die Gesamtgutschrift ergibt sich dann aus den aufgewerteten Teilgutschriften.
Was die Gesamtgutschrift über die Pension sagt
Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 stellt laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) die monatliche Bruttopension dar; Abschläge für einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. Zuschläge für einen späteren Antritt sind dabei noch zu berücksichtigen. Laut SVS (2026) ergibt das den aktuellen Pensionswert zum Regelpensionsalter, wenn keine weiteren Versicherungszeiten erworben werden; Abschläge und Zuschläge sind im Pensionskonto nicht ersichtlich, für krankheitsbedingte Pensionen gelten Sonderbestimmungen.
Das Pensionskonto zeigt laut SVS (2026) den aktuellen Pensionswert; die künftige Pension und die Entwicklung des Kontos lassen sich mit dem Pensionskontorechner der SVS abschätzen.
Höchstbeitragsgrundlage 2026
Wird die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 6.930 Euro (Wert 2026) überschritten, wird der überschüssige Betrag laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) rückerstattet. Laut SVS (2026) werden Beitragsgrundlagen im Pensionskonto höchstens bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 97.020 Euro (Wert 2026) berücksichtigt.
Das Pensionskonto endet laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod fällt.
Pensionskonto abfragen und Kontomitteilung
Alternativ zum elektronischen Zugang schickt laut Dachverband der Sozialversicherungsträger (Stand 29. April 2025) der Pensionsversicherungsträger den Stand des Pensionskontos auf Antrag per Post. Unterlagen sind nicht erforderlich, Kosten fallen keine an; zuständig ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger.
Alle Versicherten mit Pensionskonto erhalten laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) auf Verlangen eine unverbindliche Kontomitteilung mit den Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres, den dafür angerechneten Beiträgen, der Teilgutschrift dieses Jahres, der bis dahin erworbenen Gesamtgutschrift und der Kontoerstgutschrift.
Bei Problemen hilft laut Dachverband der Sozialversicherungsträger (Stand 29. April 2025) die Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers.
Häufige Fragen
Wer hat ein Pensionskonto?
Alle Versicherten, die am 1. Jänner 1955 oder später geboren wurden. Laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) ist ihr persönliches Pensionskonto beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet; seit 2005 werden dort die Beitragsgrundlagen gespeichert.
Wie kann ich mein Pensionskonto abfragen?
Elektronisch mit ID Austria oder über FinanzOnline, oder Sie lassen sich den Stand auf Antrag vom Pensionsversicherungsträger per Post schicken. Unterlagen brauchen Sie dafür laut dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Stand 29. April 2025) nicht, und es entstehen keine Kosten.
Was ist die Kontoerstgutschrift?
Sie wurde laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) für ab 1. Jänner 1955 Geborene mit mindestens einem Versicherungsmonat bis Ende 2004 errechnet, und zwar zum Stichtag 1. Jänner 2014 aus sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Monaten. Bisherige Teil- und Gesamtgutschriften sind dadurch ungültig geworden.
Ist die Kontomitteilung verbindlich?
Nein. Laut Sozialministerium (Stand 15. April 2026) erhalten Versicherte die Kontomitteilung auf Verlangen und unverbindlich; laut SVS (2026) sind Abschläge und Zuschläge im Pensionskonto außerdem nicht ersichtlich.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.