Gewinnfreibetrag: Wie er funktioniert
Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag abziehen (§ 10 Abs. 1 EStG 1988, Fassung 2026). Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro, höchstens also mit 4.950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag, § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Fassung 2026).
Was der Gewinnfreibetrag ist
Der aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelte Gewinn ist laut Unternehmensserviceportal des Bundes (USP, Stand 1. Jänner 2026) in der Regel noch nicht der endgültig zu versteuernde Gewinn: Als „letzte“ Betriebsausgabe kann noch ein Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 15 Prozent des vorläufig ermittelten Gewinnes abgezogen werden. Er besteht aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird (§ 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Fassung 2026). Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) sind das bei den Veräußerungsgewinnen Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.
Der Grundfreibetrag bis 33.000 Euro
Der Grundfreibetrag steht laut USP (Stand 1. Jänner 2026) auch bei mehreren Betrieben nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 33.000 Euro zu. Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen, sonst im Verhältnis der Gewinne (§ 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Fassung 2026).
Wird der Gewinn nach § 17 EStG 1988 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu; ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Fassung 2026). Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) steht der Grundfreibetrag bei jeder Pauschalierung zu, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
Die Staffel bis 46.400 Euro
Der Gewinnfreibetrag beträgt nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Fassung 2026):
- für die ersten 33.000 Euro der Bemessungsgrundlage 15 Prozent
- für die nächsten 145.000 Euro 13 Prozent
- für die nächsten 175.000 Euro 7 Prozent
- für die nächsten 230.000 Euro 4,5 Prozent
Insgesamt beträgt er höchstens 46.400 Euro im Veranlagungsjahr. Für Gewinne über 583.000 Euro steht laut USP (Stand 1. Jänner 2026) kein Gewinnfreibetrag mehr zu.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33.000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist (§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Fassung 2026).
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden, ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, und die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird dadurch nicht berührt (§ 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Fassung 2026). Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) steht die AfA für körperliche Wirtschaftsgüter unabhängig davon zusätzlich zu.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind laut USP (Stand 1. Jänner 2026) körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren; darunter können auch Gebäude fallen (bei angeschafften Gebäuden gilt der Ausschluss gebrauchter Wirtschaftsgüter).
Nicht begünstigt sind laut USP (Stand 1. Jänner 2026) insbesondere:
- Pkw und Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
Behaltefrist und Nachversteuerung
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht (ausgenommen die entgeltliche Überlassung in einen EU- oder EWR-Staat), kommt § 10 Abs. 5 EStG 1988 (Fassung 2026) zur Anwendung; laut USP (Stand 1. Jänner 2026) hat dann grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen (Behaltefrist von vier Jahren, Fristenberechnung von Tag zu Tag).
Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist laut USP (Stand 1. Jänner 2026) keine Ersatzbeschaffung möglich; eine Nachversteuerung unterbleibt nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff. Als höhere Gewalt gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden gegen den Willen der Unternehmerin oder des Unternehmers, z. B. Zerstörung, Diebstahl oder schlichtes „Kaputtwerden“.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen (§ 10 EStG 1988, Fassung 2026).
Häufige Fragen
Muss ich für den Grundfreibetrag investieren?
Nein. Für eine Bemessungsgrundlage bis 33.000 Euro gibt es den Grundfreibetrag nach § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Fassung 2026) ohne Investition, maximal 4.950 Euro pro Veranlagungsjahr.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag höchstens?
Nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Fassung 2026) sind es insgesamt maximal 46.400 Euro pro Veranlagungsjahr. Liegt der Gewinn über 583.000 Euro, gibt es laut USP (Stand 1. Jänner 2026) keinen Gewinnfreibetrag mehr.
Bekomme ich den Gewinnfreibetrag auch bei Pauschalierung?
Ja, aber nur den Grundfreibetrag: Ermitteln Sie den Gewinn pauschal nach § 17 EStG 1988 oder per Verordnung auf dieser Grundlage, ist der investitionsbedingte Teil nach § 10 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Fassung 2026) ausgeschlossen. Den Grundfreibetrag gibt es laut USP (Stand 1. Jänner 2026) bei jeder Pauschalierung, gleich auf welcher Rechtsgrundlage.
Was passiert, wenn ich ein begünstigtes Wirtschaftsgut früher verkaufe?
Verlässt es das Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren, ist der dafür beanspruchte Freibetrag laut USP (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich nachzuversteuern (§ 10 Abs. 5 EStG 1988, Fassung 2026).
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.
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